Arbeiten trotz Arbeitsunfähigkeit = Präsentismus

Arbeiten trotz Arbeitsunfähigkeit = Präsentismus
Gegenteil von Absentismus

Viele Mitarbeiter erscheinen trotz Krankheit zur Arbeit, oft aus Angst um den Arbeitsplatz. Es gibt verschiedene Gründe für die Annahme von Präsentismus.
Das Phänomen „Präsentismus“ ist geprägt durch viele unterschiedliche und meist intransparente Einflussfaktoren.
Präsentismus ist vom Absentismus abzugrenzen, d.h Nichtarbeiten trotz Arbeitsfähigkeit (Blauferien)

Mögliche Gründe

  • Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes
  • Rücksicht auf Arbeitskollegen
  • Fehlende Stellvertretungsregelung
  • zu viel Arbeit, zu zu viel Stress und zu grosser Leistungsdruck
  • starre Arbeitszeiten
  • Anwesenheitsprämie – Ein Bonus fürs Nichtkranksein

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seines betrieblichen Gesundheitsmanagements und Arbeitnehmer im Rahmen seines Selbstmanagements  auf folgende gesundheitliche und soziale Folgen zu achten:

  • Chronifizierung
  • Verschlimmerung und Wiederholung der nicht offenbarten Krankheit
  • Verschleppung
    Zunahme der Wahrscheinlichkeit, dass die Heilung länger braucht und die krankheitsbedingte Abwesenheit nachher länger ist als bei rechtzeitiger Absenz vom Arbeitsplatz
  • Risiko der Ansteckung von Arbeitskollegen
  • Risiko, dass der nicht arbeitsfähige Arbeitnehmer unsorgfältiger arbeitet
  • Fehlentscheide
  • Höhere Unfallurgefahr

Präsentismus ist gesundheitsschädigend und kostet vermutlich mehr, als wenn der Arbeitgeber kranke Mitarbeiter nach Hause schickt. Er ist dazu nicht nur berechtigt, sondern kraft seiner Fürsorgepflicht verpflichtet. Gestützt auf sein Weisungsrecht kann er den Arbeitnehmer mit übertriebenem Treuepflichtdenken an der Arbeit hindern. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberweisung zu befolgen und darf nicht arbeiten.

Präsentismus findet nicht im rechtsfreien Raum statt, sondern beschlägt verschiedene – teils gegenläufige – Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
OR 321a (Treuepflicht
OR 328, ArG 6 und ArV 3(Fürsorgepflicht
OR 19 + OR 20, ZGB 27 + OR 328 (Persönlichkeitsschutz
OR 321d (Weisungsrecht
OR 324a/b (Lohnfortzahlung
OR 336 (sachlicher Kündigungsschutz)
OR 336c (zeitlicher Kündigungsschutz)