Geändertes Verjährungsrecht

Ist die Verjährung eingetreten, kann der Schuldner sich gegen die Durchsetzung der Forderung mit der Einrede der Verjährung zur Wehr setzen. Beginn und Ende der Verjährungsfristen und deren Unterbrechung sowie der Stillstand der Verjährung sind deshalb von grosser Bedeutung.
Per 01.01.2020 ist eine Revision des Verjährungsrechts in Kraft getreten.

Verdreifachung der relativen Verjährungsfristen

Die relativen Verjährungsfristen für Ansprüche aus Delikts- und Bereicherungsrecht wurden von einem auf drei Jahre verlängert (OR 60, OR 67). Bei Körperverletzung oder Tötung von Menschen beträgt die absolute Verjährungsfrist 20 Jahre (OR 60, OR 128a).

Relative und absolute Verjährung

Manchmal unterscheidet das Gesetz zwischen einer relativen und einer absoluten Verjährung. Zum Beispiel bei der Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz für unerlaubte Handlungen. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (OR 60).

Übersicht über die wichtigsten geänderten Bestimmungen

Forderung Bestimmung Frist
Schadenersatz und Genugtuung aus unerlaubter Handlung (Grundsatz) * OR 60 Relativ: 3 Jahre Absolut: 10 Jahre
Schadenersatz und Genugtuung aus unerlaubter Handlung bei Körperverletzung / Tötung * OR 60 Relativ: 3 Jahre Absolut: 20 Jahre
Ungerechtfertigte Bereicherung OR 67 Relativ: 3 Jahre Absolut: 10 Jahre
Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung OR 128a Relativ: 3 Jahre Absolut: 20 Jahre
Forderungen des Erblassers oder gegen diesen OR 134 Abs. 1 Ziff. 7 Stillstand während öffentlichem Inventar
Aussergerichtliche Bemühungen zur Streitbeilegung OR 134 Abs. 1 Ziff. 8 Stillstand während der Dauer der Bemühungen **
Verjährungsunterbrechung gegen einen Mitverpflichteten – Wirkung auch gegenüber andere Mitverpflichtete? OR 136 Nur wenn die Unterbrechung vom Gläubiger ausgeht
Regressansprüche unter Mitverpflichteten OR 139 3 Jahre
Verjährungseinredeverzicht OR 141 Max. 10 Jahre **
Paulianische Anfechtungsklagen SchKG 292 3 Jahre