Ist die Verjährung eingetreten, kann
der Schuldner sich gegen die Durchsetzung der Forderung mit der Einrede der
Verjährung zur Wehr setzen. Beginn und Ende der Verjährungsfristen und deren
Unterbrechung sowie der Stillstand der Verjährung sind deshalb von grosser
Bedeutung.
Per 01.01.2020 ist eine Revision des Verjährungsrechts in Kraft getreten.
Verdreifachung der relativen Verjährungsfristen
Die relativen Verjährungsfristen für
Ansprüche aus Delikts- und Bereicherungsrecht wurden von einem auf drei Jahre
verlängert (OR 60, OR 67). Bei Körperverletzung oder Tötung von Menschen
beträgt die absolute Verjährungsfrist 20 Jahre (OR 60, OR 128a).
Relative und absolute Verjährung
Manchmal unterscheidet das Gesetz zwischen einer relativen und einer absoluten Verjährung. Zum Beispiel bei der Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz für unerlaubte Handlungen. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (OR 60).
Übersicht über die wichtigsten geänderten Bestimmungen
Forderung | Bestimmung | Frist |
Schadenersatz und Genugtuung aus unerlaubter Handlung (Grundsatz) * | OR 60 | Relativ: 3 Jahre Absolut: 10 Jahre |
Schadenersatz und Genugtuung aus unerlaubter Handlung bei Körperverletzung / Tötung * | OR 60 | Relativ: 3 Jahre Absolut: 20 Jahre |
Ungerechtfertigte Bereicherung | OR 67 | Relativ: 3 Jahre Absolut: 10 Jahre |
Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung | OR 128a | Relativ: 3 Jahre Absolut: 20 Jahre |
Forderungen des Erblassers oder gegen diesen | OR 134 Abs. 1 Ziff. 7 | Stillstand während öffentlichem Inventar |
Aussergerichtliche Bemühungen zur Streitbeilegung | OR 134 Abs. 1 Ziff. 8 | Stillstand während der Dauer der Bemühungen ** |
Verjährungsunterbrechung gegen einen Mitverpflichteten – Wirkung auch gegenüber andere Mitverpflichtete? | OR 136 | Nur wenn die Unterbrechung vom Gläubiger ausgeht |
Regressansprüche unter Mitverpflichteten | OR 139 | 3 Jahre |
Verjährungseinredeverzicht | OR 141 | Max. 10 Jahre ** |
Paulianische Anfechtungsklagen | SchKG 292 | 3 Jahre |